Aktuelles - BSMev

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Schausteller und Marktkaufleute e.V.
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Aktuelles

Meldungen aus dem Reisegewerbe
Fachbereich I - Schausteller
Fliegende Bauten – Prüfbericht Teil 2
Betreiber und Betreiberinnen von Fahrgeschäften und anderen genehmigungspflichtigen Fliegenden Bauten, die bis zum 31. Dezember 2024 keinen fertigen Prüfbericht Teil 2 vorweisen können, werden ab Januar 2025 keine Verlängerung Ihrer Ausführungsgenehmigungen mehr bewilligt bekommen.
Fachbereich II - Allgemeiner Warenhandel
Fachbereich III - Wochenmarkthandel
Fachbereich IV - Werbeverkauf
Änderung des Mautgesetzes
Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse ausgeweitet. Rechtsgrundlage ist die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das vom Bundestag am 20. Oktober beschlossen wurde.
Prüfen Sie, ob ab dem 1. Juli 2024 eine Mautpflicht besteht: Ausgenommen sind beispielsweise weiterhin Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen genutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt. Gleiches gilt für die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt. Sofern das Fahrzeug einer Ausnahme von der Maut unterliegt, kann eine entsprechende Registrierung beim Mautbetreiber Toll Collect sinnvoll sein. Weitere Beispiele für freigestellte Fahrzeuge und Informationen zur Registrierung hierfür finden Sie unter Toll Collect | Mautbefreiung.
Infos zur Änderung der Mautpflicht ab 1. 7. relevant für Marktkaufleute mit entsprechenden Fahrzeugen.
Weitere Info zu Thema Maut: die erhoffte Nutzung der Handwerkerregelung wird aktuell von der Politik immer mit einer abschließenden sehr enggefassten Liste der Handwerkerordnung abgelehnt.
Einzelne Betriebe können versuchen sich über eine Befreiungsregistrierung bei Toll Collect der Mautpflicht zu entziehen.
Auch hier ist die Auslegung der Handwerksbegriffe aber sehr eng und es wurden schon Anträge zur Befreiung abgelehnt.
Der Bsm versucht weiterhin eine generelle Lösung für Marktkaufleute zu erreichen.
Hier finden Sie die das Merkblatt <Mautinformationen des BSM>

Erleichterung für die Reisegastronomie in NRW
24 Jahre nach Initiativebeginn nun endlich Eintrag auch von „Ausschank“ in die Reisegewerbekarte in NRW möglich!
Nach alledem müssen Inhaber*innen von Reisegewerbekarten  künftig nicht mehr zusätzlich eine Gestattung beantragen, um gastronomische Tätigkeiten mit Alkoholausschank auf  vorübergehenden Veranstaltungen zu betreiben. Im Rahmen der  Festsetzung der jeweiligen Veranstaltung erhalten die zuständigen  Ordnungsbehörden Kenntnis von den Personen, die dort mit einem  Betrieb vertreten sind.

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Schausteller und Marktkaufleute e.V.
Im Johdorf 26 53227 Bonn
Sitz Berlin
Tel.: 0228 / 22 40 26
Eintragung: Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Vereinsregisternummer 22653 Nz
Vertretungsberechtigt: Präsident Patrick Arens
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