Aktuelles
Meldungen aus dem Reisegewerbe
Fachbereich I - Schausteller
Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat in seiner Frühjahrssitzung 2025 beschlossen, dass die nun noch ausstehenden Arbeiten zur Anpassung der Fahrgeschäfte und Anlagen an das Sicherheitsniveau der DIN EN 13814 (gemäß Musternebenbestimmungen 6) nunmehr bis zum 31. März 2027 vollständig abgeschlossen sein müssen.
Die erfolgreiche Anpassung ist den Genehmigungsstellen bis dahin unter Vorlage des Prüfberichtes Teil 3 nachzuweisen!
Betreibern und Betreiberinnen, die nach diesem Stichtag keinen Prüfbericht vorlegen können, wird die Ausführungsgenehmigung nicht mehr verlängert werden.
Damit droht dann der Stillstand der Anlage!
Hintergrund:
Mit der bauaufsichtlichen Einführung der DIN EN 13814 sind alle Betreiber von Fahrgeschäften mit 1- und 2-jährigen Verlängerungsfristen – ausgenommen Autoscooter und Kinderkarussells, sowie Riesenräder mit dreijähriger Verlängerungsfrist – verpflichtet, ihre Anlagen überprüfen zu lassen und je nach Prüfergebnis nachzurüsten.
Diese Pflicht besteht seit dem Jahr 2014.
Der weit überwiegende Teil der Betreiber hat diese Prüfungen durchgeführt, sehr viele auch die daraus resultierenden Arbeiten bereits abgeschlossen.
Nach Ablauf von nun mehr als zehn Jahren wird hinsichtlich der noch nicht abgearbeiteten Fahrgeschäfte der Abschluss der Anpassung gefordert.
Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Wir empfehlen Ihnen daher, unverzüglich die jeweilig erforderlichen Arbeiten voranzutreiben und Ihre Dienstleister über diese nun laufende Frist zu informieren. Zu Detailfragen nehmen Sie bitte auch Kontakt zu Ihren Prüforganisationen und Genehmigungsstellen auf.
Infos zur Änderung der Mautpflicht ab 1. 7. relevant für Marktkaufleute mit entsprechenden Fahrzeugen.
Weitere Info zu Thema Maut: die erhoffte Nutzung der Handwerkerregelung wird aktuell von der Politik immer mit einer abschließenden sehr enggefassten Liste der Handwerkerordnung abgelehnt.
Einzelne Betriebe können versuchen sich über eine Befreiungsregistrierung bei Toll Collect der Mautpflicht zu entziehen.
Auch hier ist die Auslegung der Handwerksbegriffe aber sehr eng und es wurden schon Anträge zur Befreiung abgelehnt.
Der BSM versucht weiterhin eine generelle Lösung für Marktkaufleute zu erreichen.
Änderung des Mautgesetzes
Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse ausgeweitet. Rechtsgrundlage ist die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das vom Bundestag am 20. Oktober beschlossen wurde.
Prüfen Sie, ob ab dem 1. Juli 2024 eine Mautpflicht besteht: Ausgenommen sind beispielsweise weiterhin Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen genutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt. Gleiches gilt für die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt. Sofern das Fahrzeug einer Ausnahme von der Maut unterliegt, kann eine entsprechende Registrierung beim Mautbetreiber Toll Collect sinnvoll sein. Weitere Beispiele für freigestellte Fahrzeuge und Informationen zur Registrierung hierfür finden Sie unter Toll Collect | Mautbefreiung.
24 Jahre nach Initiativebeginn nun endlich Eintrag auch von „Ausschank“ in die Reisegewerbekarte in NRW möglich!
Nach alledem müssen Inhaber*innen von Reisegewerbekarten künftig nicht mehr zusätzlich eine Gestattung beantragen, um gastronomische Tätigkeiten mit Alkoholausschank auf vorübergehenden Veranstaltungen zu betreiben. Im Rahmen der Festsetzung der jeweiligen Veranstaltung erhalten die zuständigen Ordnungsbehörden Kenntnis von den Personen, die dort mit einem Betrieb vertreten sind.