Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde vom Bundesverbandstag in seiner Sitzung am 16. Januar 2007 in Berlin beschlossen.
§ 1 | Bezeichnung | |
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Der Verein führt die Bezeichnung: Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Sitz Berlin |
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§ 2 | Ausdehnung | |
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er kann sich in Europa einer Dachorganisation der Schausteller oder Marktkaufleute anschließen. | ||
§ 3 | Geschäftsjahr, Sitz | |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Bundesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen. Sitz des Bundesverbandes ist Berlin. | ||
§ 4 | Zweck und Aufgaben | |
(1) | Es ist Zweck des Bundesverbandes, als Spitzenvertretung des Schausteller-, Reisehandels- und Marktgewerbes alle Berufsorganisationen des Schausteller-, Reisehandels- und Marktgewerbes sowie Circusse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als korporative Mitglieder zu erfassen. | |
Der Bundesverband stellt sich folgende Aufgaben: | ||
a) | Berufsvertretung der ihm angeschlossenen Berufsorganisationen bei der Bundesregierung, den Bundesbehörden, dem Bundesrat und den bei diesen gewählten Ausschüssen; sowie auf Landes- und Kommunalebene und der Europäischen Union. | |
b) | seine Mitglieder in ihrer organisatorischen und berufsständischen Entwicklung zu fördern und zu unterstützen und in diesem Zusammenhang laufend über die Vertretung ihrer Berufsinteressen in geeigneter Weise zu unterrichten. | |
c) | wirtschaftspolitische Zusammenarbeit mit den übrigen Spitzenverbänden der Wirtschaft auf Bundesebene, Abgrenzung des Schausteller-, Reisehandels- und Marktgewerbes zu den übrigen Handelsstufen und zum Handwerk; | |
d) | durch geeignete Maßnahmen und Zusammenarbeit mit den Medien das Ansehen des Berufsstandes im öffentlichen Leben zu heben und zu fördern; | |
e) | Förderung des Markthandels und des Schaustellergewerbes über die Grenzen Deutschlands | |
(2) | Der Bundesverband hat sich jeder parteipolitischen Betätigung und der Verfolgung konfessioneller Ziele zu enthalten. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. | |
§ 5 | Mitgliedschaft | |
Mitglied des Bundesverbandes können alle von diesem anerkannten Landesverbände der Reisegewerbetreibenden und der Schausteller werden. Die Mitgliedschaft von örtlich begrenzten Verbänden und Vereinen ist möglich, wenn der Gesamtvorstand dem Aufnahmeantrag einstimmig zustimmt. Einzelmitglieder und Einzelunternehmen können als Fördermitglieder ohne Sitz und Stimme vom Gesamtvorstand aufgenommen werden. Circusse können wegen der Besonderheit ihrer Betriebsform als Einzelmitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Beitragspflicht entsteht durch rechtsverbindliche Anerkennung der Satzung. | ||
§ 6 | Rechte der Mitglieder | |
a) | alle Mitglieder des Bundesverbandes haben die gleichen Rechte; | |
b) | die Mitglieder haben Anrecht auf Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bundesverbandes und auf eine wirksame Vertretung ihrer Berufsbelange in ihrem Tätigkeitsbereich, und zwar im Rahmen der Gesamtinteressen des Bundesverbandes gemäß § 4 dieser Satzung; | |
c) | alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen und an den Wahlen; | |
d) | Ehrenamtsträgern, die im Auftrag des BSM entsandt werden, können die Reisekosten gemäß der Reisekostenordnung des BSM erstattet werden. | |
e) | die Inanspruchnahme der aus der Mitgliedschaft entstehenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragspflicht, voraus. | |
§ 7 | Pflichten der Mitglieder | |
a) | Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bundesverband jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren; | |
b) | Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag, dessen Höhe der Gesamtvorstand jeweils für 2 Jahre festlegt, vierteljährlich pünktlich zu Beginn des Quartals zu entrichten. | |
§ 8 | Begründung der Mitgliedschaft sowie ihre Beendigung | |
(1) | Der Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft endet | |
a) | durch Auflösung (Liquidation der Mitgliedsverbände) | |
b) | durch Kündigung | |
c) | durch Ausschluss | |
(2) | Um den Bestand des Bundesverbandes und dadurch die Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben zu gewährleisten, ist die Mitgliedschaft auf 2 Jahre nach der Aufnahme unkündbar. Eine nach diesem Zeitpunkt schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärte Kündigung tritt 2 (zwei) Jahre nach dem Zugang der Kündigung bei dem Gesamtvorstand in Kraft. | |
(3) | Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von 4 Quartalszahlungen trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist. Den Ausschluss spricht das Präsidium aus. | |
(4) | Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung beim Gesamtvorstand des Bundesverbandes einlegen, der hierüber entscheidet. | |
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht etwa noch ausstehende satzungsgemäße Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband, insbesondere die vollständige Zahlung des Mitgliedsbeitrages. | ||
(5) | Sollte ein Mitglied durch Nichtzahlung des Beitrages seinen Austritt aus dem BSM erzwingen wollen, so muss Insolvenz nachgewiesen werden. | |
§ 9 | Organe des Bundesverbandes | |
(1) | Organe des Bundesverbandes sind: | |
1. | Präsidium | |
2. | Gesamtvorstand | |
3. | Bundesverbandstag (Delegiertenversammlung) | |
4. | Fachbereiche | |
5. | Ausschüsse | |
(2) | Die Organe nach Absatz 1 können sich Geschäftsordnungen geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. | |
(3) | Mitglieder der Organe nach den Ziffern 1 bis 4 müssen in einem Mitgliedsverband des BSM organisiert sein. | |
(4) | Organmitglieder des BSM dürfen kein Ehrenamt in einer zum BSM in Konkurrenz stehenden Organisation innehaben. | |
§ 10 | Präsidium | |
(1) | Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium, das aus dem Präsidenten (Vorsitzenden) und drei Vizepräsidenten (Stellvertretern) besteht. Jeder vertritt den Verband allein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. | |
(2) | Der Präsident und die Vizepräsidenten werden vom Bundesverbandstag mit Stimmenmehrheit gewählt. Sie haben den Bundesverband im Rahmen der Beschlüsse des Bundesverbandstages und des Gesamtvorstandes unparteiisch zu führen und die Einwilligung, in Eilfällen die Genehmigung der betroffenen Organe einzuholen, wenn sie von den Beschlüssen abweichen wollen oder abweichen. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse haben sie zu wahren. | |
(3) | Sie haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Bundesverbandes und der dem Bundesverband angeschlossenen Mitgliedsverbände und -vereine teilzunehmen. | |
(4) | Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Ist bis zum Ablauf der Zweijahresfrist noch keine Neuwahl erfolgt, führen der Präsident und die Vizepräsidenten ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidiums weiter. | |
§ 11 | Gesamtvorstand | |
(1) | Der Gesamtvorstand im Sinne des § 27 (3) BGB besteht aus dem Präsidium, den ersten Vorsitzenden der angeschlossenen Verbände, dem Bundesschatzmeister, den Bundesvorsitzenden der Fachbereiche des Bundesverbandes und dem Bundesschriftführer. Der Gesamtvorstand wird von dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle von den ihn vertretenden Vizepräsidenten einberufen und die Sitzung von diesen geleitet. | |
(2) | Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. | |
(3) | Der Gesamtvorstand muss zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen werden. Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn sie von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes beantragt wird. Dem Gesamtvorstand sind alle Beschwerden vorzulegen, die sich gegen das Präsidium und die Hauptgeschäftsführung richten und deren restlose Bereinigung durch das Präsidium und die Hauptgeschäftsführung nicht möglich oder untunlich erscheint. | |
(4) | Er beschließt des weiteren über die ihm vorgetragenen Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander sowie die Berufung von Mitgliedern wegen des Ausschlusses aus dem Verband. | |
(5) | Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird trotz fristgerechter Einladung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so genügt für die daraufhin erneut einberufene Sitzung die Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder des Gesamtvorstandes. | |
(6) | Landesgeschäftsführer können beratend an den Gesamtvorstandssitzungen teilnehmen. Bei Beratungen von internen oder persönlichen Angelegenheiten kann die Teilnahme der Landesgeschäftsführer durch Beschluss des Gesamtvorstandes untersagt werden. | |
(7) | Gesamtvorstandsmitglieder können bis zu zwei Gesamtvorstandsämter gleichzeitig in Personalunion innehaben. Jedes Gesamtvorstandsmitglied hat jedoch nur eine Stimme auch dann, wenn zwei Funktionen in Personalunion ausgeübt werden. | |
(8) | Steht ein Mitglied des Gesamtvorstandes für sein Amt auf Dauer nicht mehr zur Verfügung oder scheidet als Mitglied aus dem Verband aus, so kann der Gesamtvorstand bis zum nächsten Bundesverbandstag kommissarisch eine Vertretung bestimmen. | |
§ 12 | Fachbereiche des Bundesverbandes | |
(1) | Der Bundesverbandstag (§ 14) bildet folgende Fachbereiche: | |
I | Schausteller und Circusse | |
II | Allgemeiner Markthandel | |
III | Wochenmarkthandel | |
IV | Werbeverkauf | |
Die Fachbereiche können sich untergliedern. | ||
(2) | Die Fachbereiche treten mindestens im Rahmen des Bundesverbandstages zusammen, um die Beschlüsse des Bundesverbandes in ihren Sparten vorzubereiten. | |
(3) | Teilnahmeberechtigt sind bei den Fachbereichssitzungen alle Mitglieder der Landesverbände. Stimmberechtigt sind die Angehörigen des Präsidiums und des Gesamtvorstandes sowie die Delegierten, die ihrer Anzahl nach vor dem Sitzungstermin als dem jeweiligen Fachbereich zugehörig der Hauptgeschäftsführung schriftlich mitgeteilt worden sind; nur diese Delegierten sind auch wählbar. | |
(4) | Sie wählen den Vorstand des Fachbereichs, der sich aus einem Bundesvorsitzenden, seinem oder seiner Stellvertreter sowie einem Schriftführer und dessen Stellvertreter zusammensetzt und bestimmen die fachliche Aufgliederung des Fachbereichs. | |
(5) | Die Fachbereiche haben die Aufgabe, die zur Förderung der Ausübung ihres Gewerbes notwendigen Maßnahmen zu erörtern. Über das Ergebnis dieser Erörterungen ist dem Bundesverbandstag, dem Gesamtvorstand und dem Präsidium über die Hauptgeschäftsführung durch Übersendung des Sitzungsprotokolls zu berichten. | |
(6) | Die Fachbereiche können jeweils Fachberater und deren Stellvertreter bestellen. Diese sollen den jeweiligen Bundesvorsitzenden und die Hauptgeschäftsführung in Fachfragen beraten. | |
(7) | Sie können im Bedarfsfalle zu den Gesamtvorstandssitzungen hinzugezogen werden, haben jedoch hier kein Stimmrecht. Für die Dauer ihrer Bestellung gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. | |
§ 13 | Gewerbe-, Rechts- und Europaausschuss | |
(1) | Der Gewerbe-, Rechts- und Europaausschuss besteht aus Mitgliedern der Landesverbände sowie anderen sach- und fachkundigen Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden der Landesverbände zu Ausschussmitgliedern ernannt werden. | |
(2) | Die Vorsitzenden und die Bundesfachberater der Fachbereiche sind Ausschussmitglieder kraft Amtes. | |
(3) | Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. | |
(4) | Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Organe des Bundesverbandes in allen Fragen zu beraten, die für die Ausübung des Schausteller-, Reise-, Handels- und Marktgewerbes gewerblich und rechtlich von Bedeutung sind. Über das Ergebnis der Ausschusssitzungen ist dem Bundesverbandstag, dem Gesamtvorstand und dem Präsidium über die Hauptgeschäftsführung durch Übersendung der Sitzungsprotokolle zu berichten. | |
§ 14 | Bundesverbandstag | |
(1) | Der Bundesverbandstag besteht aus dem Gesamtvorstand im Sinne des § 11 und den Delegierten. | |
(2) | Neben den Vorsitzenden entsenden die Mitglieder für je angefangene 260 Euro des im letzten Jahr vor dem Bundesverbandstag an den BSM abgeführten Beitrages einen weiteren Vertreter (Delegierten). Die danach errechnete Delegiertenzahl steht dem einzelnen Mitglied in voller Höhe nur dann zu, wenn es den vollen auf es entfallenden Beitrag für dieses Jahr bis zum 31.12. des Jahres entrichtet hat. Ist ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung im Jahr vor dem Bundesverbandstag nicht in vollem Umfang nachgekommen, verliert es für je angefangene 260 Euro einen Delegierten. | |
(3) | Falls das Mitglied noch Beitragsrückstände aus früheren Jahren hat, sind Zahlungen im Jahr vor dem Bundesverbandstag zunächst auf diese Rückstände anzurechnen; sie gelten dann nicht als Beitragszahlungen für das Jahr vor dem Bundesverbandstag. | |
(4) | Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist möglich; jeder Delegierte darf außer seiner Stimme eine Stimme für einen anderen Delegierten seines Landesverbandes abgeben, der am Bundesverbandstag nicht teilnehmen kann. Dadurch darf die Gesamtzahl der insgesamt auf den Landesverband entfallenden Delegiertenstimmen nicht überschritten werden. | |
(5) | In Abwesenheit kann eine Person nicht für ein Amt des BSM (§ 15) gewählt werden, es sei denn, dass sie wegen Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt ist. | |
§ 15 | Aufgaben des Bundesverbandstages | |
Zu den Aufgaben des Bundesverbandstages gehören: | ||
1. | Entgegennahme der Rechnungslegung; | |
2. | Genehmigung der Beitragsordnung; | |
3. | Erwerb oder Veräußerung von Grundvermögen oder Rechtsgeschäfte über dingliche Belastung von Grundvermögen; | |
4. | Erlass oder Änderung der Satzungen; | |
5. | Wahl des Präsidiums; | |
6. | Entlastung des Präsidiums, des Gesamtvorstandes und der Hauptgeschäftsführung; | |
7. | Wahl des Bundesschatzmeisters und seines Stellvertreters; | |
8. | Wahl zweier Revisoren; | |
9. | Wahl des Bundesschriftführers und | |
10. | Festlegung des Bundesverbandstages/der Bundesverbandstage im Einvernehmen mit dem gastgebenden Landesverband. Falls dies nicht erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand im Sinne des § 11 über Ort und Termin des darauffolgenden Bundesverbandstages/der darauffolgenden Bundesverbandstage. | |
§ 16 | Zusammentritt des Bundesverbandstages | |
(1) | Der Bundesverbandstag tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb von zwei Jahren zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Gesamtvorstand im Sinne des § 11 schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Mitgliedsorganisationen leiten die Einladung an die Delegierten weiter. | |
(2) | Der Bundesverbandstag wird von einem gewählten Tagungsleiter und zwei Stellvertretern geleitet. | |
(3) | Zu den Tagungen können auch dem Bundesverbandstag nicht angehörende Sachverständige mit beratender Stimme zugezogen werden. Der wesentliche Inhalt der gemachten Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmungen sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Schriftführer oder vom Bundesschriftführer zu unterzeichnen ist. | |
(4) | Außerordentliche Bundesverbandstage sind innerhalb eines Monats auf Verlangen von mindestens einem Drittel der den Bundesverbandstag bildenden Mitglieder oder der Hälfte des Gesamtvorstandes im Sinne des § 11 einzuberufen. | |
(5) | Der Bundesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. | |
§ 17 | Hauptgeschäftsführung | |
(1) | Das Präsidium bestellt mit Zustimmung des Gesamtvorstandes einen Hauptgeschäftsführer und erforderlichenfalls weitere Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. | |
(2) | Der Hauptgeschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe des Bundesverbandes teil und kann auch an allen Sitzungen und Versammlungen der Mitgliedsverbände und -vereine teilnehmen. | |
(3) | Die Verwaltung der Hauptgeschäftsstelle sowie das Weisungsrecht gegenüber dem beschäftigten Personal der Hauptgeschäftsstelle stehen dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer allein zu. Anweisungen der Vizepräsidenten an das beschäftigte Personal sollen über den Präsidenten oder über den Hauptgeschäftsführer erfolgen. | |
§ 18 | Haushalt und Beiträge | |
(1) | Das Präsidium gemäß § 10 stellt den Haushaltsplan des Bundesverbandes für zwei Jahre auf und entwirft eine Beitragsordnung, die nach § 15 der Genehmigung des Bundesverbandstages unterliegt. | |
(2) | Über außer- und überplanmäßige Ausgaben entscheidet der Gesamtvorstand im Sinne des § 11. | |
(3) | Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter sind für die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes zuständig. Für ihre Amtszeit gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. | |
§ 19 | Revisoren | |
Die Revisoren prüfen die Kassenführung des Bundesverbandes und berichten hierüber dem Bundesverbandstag. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören, haben aber Stimmrecht auf dem Bundesverbandstag. Für ihre Amtszeit gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. | ||
§ 20 | Auflösung des Bundesverbandes | |
Die Auflösung des Bundesverbandes erfolgt durch Beschluss des Bundesverbandstages, für den eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. | ||
§ 21 | Anträge auf Satzungsänderungen | |
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied des Bundesverbandstages unter Veröffentlichung des Wortlautes der beantragten Änderung mit Begründung eingebracht werden, über die der Bundesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit entscheidet. Änderungsanträge müssen mindestens acht Wochen vor Beginn des Verbandstages eingebracht sein. |